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Richter

Abgrenzung § 94 und 95 BGB
Wesentlicher und unwesentlicher Bestandteil

Grundsätzlich ist ein historischer Hoheitsstein ein sog. unwesentlicher Bestandteil eines Grundstücks. Dies bedeutet, dass der Grundstückseigner dessen Existenz auf seinem Grund aufgrund rechtlicher Vorschriften dulden muss, ohne am Hoheitsstein Eigentum zu erlangen.

Diese Regelung beruht auf dem § 95 BGB, der historische Hoheitssteine, die mind. entweder Denkmalschutzcharakter haben oder gewidmet sind, als unwesentliche Bestandteile eines Grundstücks definiert. Sie gehören deshalb nicht zum Grundstück und damit ist die Begründung des Eigentums an diesen Hoheitssteinen durch den Grundstückseigner verwehrt.

Verliert ein solcher Hoheitsstein seine Denkmaleigenschaft und seine Widmung (die Widmung besagt, dass er offiziell eine Grenze markiert), dann wird er wesentlicher Teil des Grundstücks und der Grundstückseigner kann das Eigentum erlangen. Diese Regelung beruht dann auf dem § 94 BGB.

Wann ein historischer Grenzstein keine Denkmaleigenschaft begründen kann, finden Sie im Schreiben des BayStMWK. Klicken Sie auf den Link:

2021-01-12 SCHREIBEN DES BAYSTMWK --- Hoheitssteine und Denkmaleigenschaft

Wird an einer historischen Grenzsteinlinie eine Replik gesetzt, um den Grenzverlauf besser sichtbar zu machen, so hat diese i.d.R. keinen Denkmalcharakter und ist auch nicht gewidmet. Mit diesen Bedingungen wird der dann gesetzte Stein ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit geht das Eigentum dieses Steins auf den Grundstückseigner über, der gem. § 303 BGB willfährig damit umgehen kann, einschließlich der Zerstörung des Steins.

 

Um das zu verhindern, wären entweder vertragliche Vereinbarungen vorzunehmen oder die Replik zu widmen. Dies funktioniert über das jeweils zuständige Vermessungsamt.

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