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Zuständige Behörde im Land Baden-Württemberg

Mit Rechtsstand 07.02.2019 ist die für die Ausübung des Eigentumsrechts an historischen Hoheitssteinen im Staatseigentum zuständig:

das  Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,
sowie dessen nachgeordneten Dienststellen

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Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg wird gemäß der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien (MinGeschAbgrBek BW), zuletzt neu gefaßt am 26.07.2016, durch das

Landesministerium der Finanzen für das Land Baden-Württemberg

oder dessen nachgeordneten Dienststellen als staatliche Fiskalverwaltung ausgeübt.

Anders als im Freistaat Bayern ist im Land Baden-Württemberg die Vermessungsverwaltung (oberste Dienststelle ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung) nicht dem Finanzministerium, sondern dem Landesministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz angegliedert.

Am 26.02.2018 wurde uns durch das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg (Referat 41) mitgeteilt:

 

Die Ausübung des Eigentumsrechts des Landes Baden-Württemberg an ihm gehörenden historischen Grenzsteinen wird durch das  Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, sowie dessen nachgeordneten Dienststellen, das sind die Vermessungsämter, wahrgenommen.

 

Demnach sind im Land Baden-Württemberg für 

 

  • Stellung von Strafanträgen bei Diebstahl

  • Regreßforderungen bei Beschädigungen

  • Erlaubniserteilung bei Umsetzung

  • die Instandhaltung und Pflege

 

die Vermessungsämter zuständig, die als Ansprechpartner, z.B. für das Landesamt für Denkmalpflege oder die Denkmalschutzbehörden zur Verfügung stehen.

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