Historische Grenzsteine sind Staatseigentum?
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GRUNDSATZ: Ein Grenzstein steht im Eigentum desjenigen, der ihn hat setzen lassen.
Bei privaten Grenzsteinen, die dem Abmarkungsrecht unterliegen und Grundstücke abgrenzen, liegt das Eigentum bei den beiden Grundstückseignern, deren Grundstücke durch den Grenzstein begrenzt werden. So lange der Stein gewidmet ist, also eine gültige Grenze offiziell markiert, darf der Grenzstein nicht ohne behördliche Genehmigung entfernt, versetzt oder ausgetauscht werden. Private Grenzsteine sind wesentliche Bestandteile des privaten Grundstücks nach § 94 BGB.
Offizielle Grenzmarkierungen (Staatsgrenze, Bezirksgrenze, Landkreisgrenze, Gemeindegrenze) gehören den an diese Grenzmarkierungen angrenzenden Gebietskörperschaften, die diese Markierung installieren ließen. Diese werden durch Anordnung dieser Gebietskörperschaften auf Grundstücken gesetzt, deren Eigentümer die Setzung dulden müssen. Offizielle Grenzsteine sind daher unwesentliche Bestandteile dieses Grundstücks nach § 95 BGB.
Bei den historischen Hoheitssteinen liegt das Eigentum ursprünglich bei den Territorialmächten, die sie haben setzen lassen, jeweils zur Hälfte (analog "offizielle Grenzmarkierungen"). Wurden diese durch andere Territorialmächte abgelöst, fiel das Eigentum an diese.
Im Fall der hier behandelten Hoheitssteine existieren die ehemaligen Staaten und staatenähnlichen Gebiete nicht mehr, da sie spätestens mit dem Reichsdeputationshauptschluß im Jahr 1803 sukzessive aufgehört haben zu bestehen und in den Ländern der Napoleonischen Ordnung aufgingen.
Damit wurden die Hoheitssteine Eigentum des Nachfolgestaates, letztlich des heute existierenden Bundeslandes.
Seit dem Jahr 1900 ist auch für die Hoheitssteine das Bürgerliche Gesetzbuch gültig (vgl. Staudinger, BGB, 10./11. Auflage, Art. 181 EGBGB, Anmerkung II 1 Randnummer 5) , das in seinem § 95 sog. Scheinbestandteile eines Grundstücks beschreibt.
Grenzsteine sind solche Scheinbestandteile, da die Grundstückeigner die Einbringung erdulden müssen und das Nutzungsrecht beim Staat bleibt (vgl StrafOLG FFM vom 04.03.1983, 2Ss504/82, NJW 1984/2303).
Mit der Grenzsteinsetzung ist eine Widmung des Grenzsteins verbunden, die ihn unter staatliche Verfügungsberechtigung stellt. Erst mit der Entwidmung entfällt diese dann wieder.
Hinweis: Es ist dennoch in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich. Hier sind u.a. auch die Denkmalschutzwürdigkeit und eventuelle rechtsgültige Verkäufe durch den Staat zu berücksichtigen.
Hoheitssteine sind im Regelfall aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung als Baudenkmäler anzusehen. Im Freistaat Bayern ist für die Klassifizierung das Landesamt für Denkmalpflege zuständig. Dieses war in das Verfahren mit eingebunden.
Das Landesamt (BY) sieht die Eigentumsfrage so: (Zitat)
„Historische Grenzsteine haben in aller Regel nicht nur ein hohes Alter, sondern eine herausragende kultur- und rechtshistorische Bedeutung aufzuweisen.
Die historischen Grenzsteine sind den Denkmälern der Geschichte, zum Teil auch der Kunst zuzurechnen, die gemäß Art. 141 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung „öffentlichen Schutz und Pflege des Staates, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen“. Zur Instandhaltung und Sicherung dieser insbesondere im Schrifttum mit den Begriffen „Kleindenkmäler“ und „Flurdenkmäler“ bezeichneten Baudenkmälern sind nach Art. 4 Abs. 1 DSchG die Eigentümer des Denkmals, aber auch die unmittelbaren Besitzer, z. B. die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Denkmäler stehen, verpflichtet. Da die historischen Grenzsteine lebende, sichtbare Zeugen der Heimatgeschichte sind, vermögen sie regionales Verständnis und Bewusstsein zu fördern und die Geschichtslandschaft vor Augen zu führen. Ihre Erhaltung macht sonach vornehmlich dann Sinn, wenn sie an dem Platz, an dem sie einst aufgestellt wurden, auch weiterhin belassen werden.
Allerdings wird es in der denkmalfachlichen Literatur und Praxis als zumeist unbedenklich angesehen, einen Grenzstein umzusetzen, wenn dies zur Sicherung erforderlich erscheint, der örtliche Bezug damit aber nicht völlig beseitigt ist. Der Grenzstein ist bei zivilrechtlicher Betrachtung zudem nicht wesentlicher Bestandsteil des Grundstücks, auf dem er steht; er ist auch nicht einen herrenlose Sache im Sinne von § 958 BGB, die der Finder in Eigenbesitz nehmen darf, um das Eigentum daran zu erwerben.
Auch der Wegfall der Grenze, die der Stein einmal bezeichnet hat, bewirkt keine Änderung an dem Verfügungsrecht. Dies gilt auch, wenn der historische Grenzstein, sei es mit oder ohne menschliches Zutun, nicht mehr im Boden stünde, z. B. weil er – in Folge von Holzrücke- oder ähnlichen Arbeiten – umgefallen, an einem Hang abgestürzt ist oder wegen Unterspülung seinen Standort verlassen hat. Verfügungsberechtigt über die historischen Grenzsteine sind die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Rechtsträger, Besitzer oder Eigentümer. Bei ehemaligen Territorialgrenzen (Gebietshoheit; so im in Rede stehenden Fall auf der Frankenhöhe) ist dies in aller Regel der Staat, bei früheren Grenzen von Stadt- oder Dorfmarkungen sind es die Gemeinden. Grenzsteine der Grundstücke (Eigentumsgrenzen) sind mit dem Einsetzen in dem Grenzpunkt nach heutigem Rechtsverständnis öffentliche Sachen geworden; mit ihrer Entwidmung, etwa durch den Rückfall der Grenze, lebt das Eigentumsrecht des Grundeigentümers wieder auf. Erhaltenswerte historische Grenzsteine sind in säkularisierten Klosterwäldern noch relativ häufig; verfügensberechtigt ist regelmäßig der Staat.“
Auch das Bayer. Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hat hier eine Rechtsauffassung abgegeben: (Zitat)
"Grenzzeichen sind öffentliche Sachen. Mit der Einbringung durch die Vermessungsbehörde werden die Grenzzeichen einem öffentlichen Zweck gewidmet. Mit der Entwidmung lebt das volle Eigentumsrecht an der Grenzmarke wieder auf. Über entwidmete Grenzsteine, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht, können die Eigentümer nicht nach Belieben verfügen. Sie unterliegen den Bestimmungen des Denkmalschutzes. Die Schutzwirkung hängt nicht etwa davon ab, dass der historische Grenzstein in die Denkmalliste eingetragen ist. Müssen z.B. Grenzsteine von künstlerischem oder geschichtlichem Wert entfernt werden, so ist Sorge zu tragen, dass sie nicht verloren gehen, sondern der Allgemeinheit erhalten bleiben. Wenn sie nicht in der Nähe des bisherigen Standorts wieder aufgestellt werden können, ist im Einvernehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, den Heimatpflegern und den beteiligten Grundstückseigentümern über den weiteren Verbleib entschieden werden. Nach Möglichkeit sollen solche Grenzsteine einem heimatkundlichen Museum zur Verfügung gestellt werden. Der ursprüngliche Zweck der wegen ihres künstlerischen oder geschichtlichen Werts zu schützenden Grenzsteine, nämlich eine Hoheitsgrenze zu bezeichnen ist häufig weggefallen. Als Eigentümer solcher Grenzsteine ist regelmäßig der Staat als Rechtsnachfolger der früheren Territorialmacht, bei ehemaligen Gemeindegrenzen die Gemeinde anzusehen. Weder der Grundstückseigentümer noch sonstige Dritte sind berechtigt, den Grenzstein zu entfernen und sich anzueignen.
Quelle: Simmerding/Püschel – Bayerisches Abmarkungsrecht: Art. 8 Rn. 5f; Art. 20 Rn. 6f; Art.22"
Wenn der Freistaat Bayern, bzw. das Land Baden-Württemberg (je nach Lage des Steins) Eigentümer der Hoheitssteine ist, weil das jeweilige Land als Rechtsnachfolger der ehemaligen Staatsmächte fungiert, dann ist die nachfolgende Frage zwingend zu klären:
► WER ÜBT DAS STAATLICHE EIGENTUMSRECHT AUS?
Hierzu erfolgten Anfragen und Petitionen bei der Bayerischen Staatsregierung und dem Bayerischen Landtag zur exemplarischen Klärung für den Freistaat Bayern:
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, K.4-K5152.0/6 vom 23.10.2020 als Stellungnahme zur Petition vom 29.05.2020 durch HISTORISCHE GRENZE:
"Das Eigentum an Hoheitszeichen steht den jeweiligen Hoheitsträgern (bzw. ihren Rechtsnachfolgern) zu, die die Vermarkung veranlasst haben. Das Hoheitszeichen ist nach herrschender Rechtsmeinung ein Scheinbestandteil des Grundstückstücks im Sinne von § 95 Abs 1 BGB.
Diese Eigenschaft und die Eigentumsrechte bleiben bestehen, auch wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung (Kenntlichmachung einer Hoheitsgrenze) nachträglich weggefallen ist."
Ein lesenswertes Urteil eines OLG zum Thema Eigentum an Grenzsteinen und Folgen der Nichtbeachtung der Eigentumsrechte
Regelungen zur Instandhaltung von Baudenkmälern. Unter diesen Begriff fallen auch Grenzsteine, wenn sie als erhaltenswert i.S. des Denkmalschutzes gelten.
Im Art 141/II BV wird der Denkmalschutz zum Ziel des Freistaates Bayern erklärt.
Petition des Projektes Historische Grenze beim Bayerischen Landtag zur Klärung der Eigentumsfrage/ Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zu den historischen Hoheitssteinen