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Recht

Rechtliche Fragen zu den historischen Hoheitssteinen

Auch das Thema der historischen Hoheitssteine ist in einem rechtlichen Kontext zu sehen. Hier sind u.a. relevant:

  • das Abmarkungsrecht

  • das Denkmalschutzrecht

  • das Bürgerliche Recht (BGB)

  • das Ordnungswidrigkeitenrecht und das Strafrecht

Die meisten der durch HISTORISCHE GRENZE bearbeiteten historischen Hoheitssteine sind immer "noch im Dienst", also abmarkungsrechtlich gewidmet. Zudem unterliegen sie auch meist dem Denkmalschutz.

Werden historische Hoheitssteine unrechtmäßig von der Grenzlinie genommen oder gar zerstört, dann sind auch sie nicht "rechtsfreier Raum", sondern eben in die bestehende Gesetzeslage eingebettet.

Eine essentielle Frage bei den historischen Hoheitssteinen ist die Eigentumsfrage.

► WEM GEHÖREN DIESE HISTORISCHEN GRENZSTEINE EIGENTLICH?

Hier soll diese und auch andere rechtliche Fragen erläutert werden, um die Rechtsfragen, welche historische Grenzsteine umgeben, für jedermann nachlesbar zu machen.

HINWEIS:
Auf dieser Seite erfolgt keine Rechtsberatung, sondern nur eine Zusammenstellung bestehender Rechtstexte und Urteile. Die hier veröffentlichten Texte erfolgen nach sorgfältiger Aufarbeitung, aber ohne jegliche Gewährleistung. Somit wird auch jegliche Forderung gegen HISTORISCHE GRENZE abgelehnt. 
Für rechtlich verbindliche Rechtsauskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

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Fallbesprechung 1: Der zerstörte Hoheitsstein

Bei zerstörten Grenzsteinen liegt die Handlungsverpflichtung zunächst beim Eigentümer. Im Fall von historischen Hoheitssteinen ist dies i.d.R. der Staat (also das Bundesland auf dessen Territorium der Stein ursprünglich gesetzt worden ist).

Der Eigentümer ist nach Art . 4 BayDSchG zur Instandhaltung verpflichtet. Erfolgt die Reparatur durch private Initiativen, wie das immer wieder vorkommt (sonst wäre der Bestand an historischen Hoheitssteinen noch mehr dezimiert), ist zu beachten, dass dies streng betrachtet eine verbotene Eigenmacht ist, da hier in fremdes Eigentum eingegriffen wird.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, K.4-K51520/0 vom 23.10.2020, wird die Instandhaltung durch den Freistaat Bayern aber abgelehnt. Er sieht hier keine Zerstörung des Denkmals und seiner Denkmaleigenschaft.

Im Falle einer fremdverschuldeten Beschädigung/ Zerstörung, z.B. eines Unfalls, ist der Eigentümer gefordert, der die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Ersatzpflichtigen geltend machen muss. Hier werden im Freistaat Bayern die Unteren Denkmalschutzbehörden für zuständig erklärt.

Mit dem Projekt "Restaurierung LHNO 30" konnte aber dennoch ein zerstörter Hoheitsstein über einen staatlichen Kostenträger renoviert werden.

Wichtig ist hier, dass auch bei positivstem Willen, keine eigenmächtigen Veränderungen an einem Hoheitsstein vorgenommen werden dürfen. Da sich diese i.d.R. unter Denkmalschutz befinden und im staatlichen Eigentum stehen, würde (neben evtl. Straftaten) ein ungenehmigter Eingriff in fremdes Eigentum vorliegen (§ 858 BGB - Verbotene Eigenmacht), die den Eigentümer ggfs. zum Schadensersatz berechtigt.

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Fallbesprechung 2: Der Hoheitsstein am/ im Garten

Historische Grenzsteine sind ein beliebtes Dekorationsobjekt, was man immer wieder live sehen kann. Werden solche Hoheitssteine privat zur Dekoration verwendet, dann stehen immer folgende Tatbestände im Raum:

  • § 242/ 243 Abs 1 Nr 5 StGB "Besonders schwerer Fall des Diebstahls"

  • § 274 StGB "Versetzen einer Grenzmarkierung"

  • § 303 StGB "Sachbeschädigung"

  • Denkmalschutzrecht "Wegnahme/ Zerstörung eines Denkmals ohne Genehmigung

  • Abmarkungsrecht

Wird ein solcher Stein erworben (Internet, gewerblicher Händler), ist es ratsam sich Herkunft und den Eigentumserwerb lückenlos nachweisen zu lassen. Bei der Aus- oder Einfuhr von historischen Grenzsteinen sind zudem noch gesonderte denkmalschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Hier kommen eventuell noch die Tatbestände

  • § 259 StGB "Hehlerei"

  • Denkmalschutzrecht "Illegale Ausfuhr/ Einfuhr von Kulturgütern"

ins Spiel.

Schon alleine die Übersicht über die möglichen Tatbestände macht klar, dass dies keine Bagatelle ist. 

Hier stehen Strafen von bis zu 250.000 €, bzw. Freiheitsstrafen im Raum und in der Folge können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche entstehen, die nochmals leicht bis zu 50.000 € oder mehr betragen können.

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Fallbesprechung 3: Der Hoheitsstein im Lapidarium

Lapidarien existieren zu Hauf. Seien es private oder öffentlich-rechtliche. Vom Feldgeschworenendenkmal bis hin zu Ausstellungen, überall finden wir die steinernen Zeugen der Vergangenheit.

Hierbei gilt es die rechtlichen Umstände zu beachten. Meist, so scheint es, werden diese historischen Grenzsteine gedankenlos entnommen und dann ausgestellt. Dies kann schwerwiegende Folgen haben.

Wird ein Stein umgesetzt, ist zunächst das Einverständnis des Eigentümers einzuholen. Das ist i.d.R. der Staat, der in den meisten Bundesländern von der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde vertreten wird.

Weiter zu prüfen ist, ob der Stein vermessungsrechtlich gewidmet ist. Hier ist die Genehmigung und Entwidmung durch das Vermessungsamt vorzunehmen.

Letztlich steht dann noch die Frage des Denkmalschutzes im Raum, was nicht zwingend heißt, dass der Stein in der Denkmalschutzliste eingetragen sein muss. Es genügt die sog. "Denkmaleigenschaft".

Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
(vgl Art 1 BayDSchG - analog in allen Denkmalschutzgesetzen so definiert)

Damit ist die Untere Denkmalschutzbehörde in die Maßnahme mit einzubinden.

Bei Ignorierung dieser Regelungen stehen folgende Tatbestände im Raum:

  • § 242/ 243 Abs 1 Nr 5 StGB "Besonders schwerer Fall des Diebstahls"

  • § 274 StGB "Versetzen einer Grenzmarkierung"

  • § 303 StGB "Sachbeschädigung"

  • Denkmalschutzrecht "Wegnahme/ Zerstörung eines Denkmals ohne Genehmigung

  • Abmarkungsrecht

Es ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, weil eine generelle Feststellung im Regelfall nicht möglich ist.

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