Im Rahmen der Erforschung der Grenzlinie Pr-PB-1803 (Fichtelgebirge/ Preußensteine) stieß ein Mitarbeiter von HISTORISCHE GRENZE auf einen versunkenen und liegenden Grenzstein. Dieser Grenzstein wurde freigelegt und festgestellt, dass es sich um einen umgearbeiteten Grenzstein der Grenzlinie Pr-PB-1803 handelt.
Offensichtlich zu Zeiten eines Königreichs Bayern, die genauen Umstände sind nicht mehr rekonstruierbar, wurde der wohl nutzlos gewordene Stein (die Staatsgrenze zu Preußen gab es nicht mehr) in einen KW-Stein mit anderer Nummerierung umgearbeitet. Auf der ehem. baierischen Seite (P.B) steht nun K.W. (=königlicher Wald), der Schriftzug auf ehem. preußischer Seite (Pr) ist noch vorhanden.
Die neue Nummerierung 612 ersetzte die alte, die nur schwer entzifferbar ist und wohl 134 oder 124 lautet. Mit der Widmung von 1803 als Landesgrenzstein war er ursprünglich im gemeinsamen Eigentum des Königreichs Preußen und der Pfalz Baiern. Mit der Übergabe des preußischen Territoriums in diesem Bereich an das neu gegründete Königreich Bayern ging auch das Eigentum auf dieses über und liegt nun beim Freistaat Bayern, dessen Fiskalverwaltung das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (BayStMFLH) ist.
Zunächst haben wir beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Wunsiedel angefragt und dort die Auskunft erhalten, dass der Stein aktuell nicht mehr gewidmet ist. Dies ist zwar sehr verwunderlich, da er sich immer noch auf der Grenzlinie zwischen der Oberpfalz und Oberfranken befindet und diese wahrscheinlich auch markieren soll, aber diese Auskunft stellt uns vom Vermessungsrecht frei.
Nun hat also der Eigentümer das Wort: DER FREISTAAT BAYERN.
Wir haben hier an das BayStMFLH geschrieben und angefragt, was nun mit diesem Stein passieren soll. Das war am 07.05.2018. Wir sind gespannt, ob und wenn ja welche Antwort wir bekommen werden.
Nachdem seit über einem Jahr keine Entscheidung möglich ist, welche Behörde das Eigentumsrecht des Staates an historischen Grenzsteinen ausübt (Baden-Württemberg löste das innerhalb von 3 Wochen!) ist wohl auch nicht davon auszugehen ist, dass der staatliche Eigentümer den unter Denkmalschutz (Denkmalschutznummer D-4-79-112-50) stehenden Grenzstein nach den Vorschriften des BayDSchG wieder aufrichten läßt.
Hier steht deshalb schon jetzt eine private Initiative bereit das zu tun, weil wir für unsere Geschichte und den Denkmalschutz einstehen.
Doch auch das ist ohne eine Erlaubnis des Eigentümers nicht möglich, da es nach dem BGB eine verbotene Eigenmacht (§§ 861ff BGB) bedeuten würde und wir in fremdes Eigentum eingreifen würden.
WIR WERDEN ALSO WARTEN, ob sich der Freistaat Bayern an seine eigenen Gesetze hält, für deren Einhaltung er beim Bürger so vehement eintritt.