Die historischen Hoheitssteine waren nicht wirklich im Blick der Behörden. Denkmalschutz erstreckte sich vornehmlich auf die Bauwerke, wie Schlösser und Burgen, aber auch historische Häuser. Das lag vermutlich auch an der Struktur der Denkmalschutzbehörden. Die Unteren Denkmalschutzbehörden, die bei den Kreisverwaltungsbehörden (kreisfreie Städte und Landkreise) angesiedelt sind, befinden sich meist beim Bauamt und haben kein eigenes Personal, sondern nur das des Bauamtes.
Mit den beiden zurückliegenden Petitionen beim Bayerischen Landtag konnte erreicht werden, dass das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ein umfassendes Werk zum Grenzsteineigentum und zur Denkmalwürdigkeit von historischen Hoheitssteinen erstellte, das inzwischen an alle damit befassten Behörden herausgegeben worden ist. Im Bereich der Ämter für ländliche Entwicklung wurde zudem darauf basierend eine eigene behördeninterne Richtlinie zu diesem Thema erstellt.
Das ist sehr zu begrüssen und kann als großer Erfolg gewertet werden.
Doch steckte der Fehler im Detail. Nur Hoheitssteine, die sich an der historischen Grenzlinie befanden und nicht als defekt galten, hatten einen Denkmalcharakter und standen damit im Eigentum des Freistaates Bayern. Das aber war die Voraussetzung für ihren Schutz.
Wurden diese Grenzsteine unrechtmäßig entfernt, so entfiel der Denkmalcharakter und damit auch der Schutz. Der Staat gab hier sein Eigentumsrecht auf und zog sich zurück.
Nun konnten wir in einem als Einzelfall beurteilten Fall, bei dem historische Hoheitssteine, die sich im staatlichen Eigentum befanden, unrechtmäßig von einer historisch bedeutsamen Grenzlinie entfernt worden sind, erreichen, dass das Ministerium deren Denkmalwürdigkeit attestierte.
Es handelt sich hier um über 400 Jahre alte Steine, die vor etwa 40 Jahren von ihrem Platz genommen und danach in einem privaten Grundstück aufgestellt worden waren.
Bislang wurde hier durch das Ministerium der Denkmalcharakter verneint und sogar ein Ersitzen (Eigentumserwerb durch einen langen Besitz) vermutet.
Nun haben wir ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erhalten, dass für diesen Einzelfall folgendes klarstellt: Weil die historischen Setzungsorte der dislozierten Hoheitssteine archivalisch belegt und damit bekannt sind, wird der Denkmalcharakter bejaht.
Dies hat eklatante Folgen! Durch den Denkmalcharakter beansprucht der Staat wieder sein Eigentum und die Rückführung der Grenzsteine ist über das Bayerische Denkmalschutzgesetz anzustreben.
Auch wenn dieser Fall als Einzelfall beurteilt ist, so hat er dennoch Präzedenzwirkung. Wesentlich Gleiches muss in einem Rechtsstaat auch wesentlich gleich behandelt werden. So lässt sich konstatieren, dass immer dann, wenn historische Grenzsteine von der historischen Grenzlinie genommen worden sind und deren historische Setzungsorte belegbar sind, weiterhin auch die noch an der alten Grenze befindlichen gleichartigen Steine als Denkmäler anerkannt sind, sie als Hoheitssteine mit Denkmalcharakter zu sehen sind.
Wir werden dieses Schreiben genau prüfen und sehen welche Schlüsse wir für weitere Schritte ziehen können. So gehen wir Schritt für Schritt vorwärts...
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