top of page
2021_06_LOGO_PUR_NOVO_TRANSPARENT.png
  • AutorenbildDENKMALSCHUTZ ☰ projekt HISTORISCHE GRENZE

Die Denkmaleigenschaft von Hoheitssteinen


Hoheitssteine standen lange Zeit etwas im Abseits. Die Zuständigkeiten waren nicht wirklich geklärt und wie sich die Denkmaleigenschaft eigentlich definiert auch nicht. Unsere erste Petition an den Bayerischen Landtag vom 29.05.2020 (LINK https://www.historische-grenze.net/landesbeauftragter-f-d-kleindenkmae) klärte zunächst die Zuständigkeiten und die zweite Petition vom 26.04.2021 klärte dann noch Definitionsfragen. Zudem wurde durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Zusammenfassung an alle nachgeordneten Behörden erstellt, in der die Thematik "historische Hoheitssteine" ausführlich dargestellt worden ist (LINK https://www.historische-grenze.net/petition-vom-26-04-2021).


In einer Frage allerdings entstand eine Unklarheit, die drohte das gesamte Denkmalschutzrecht in Bezug auf die historischen Hoheitssteine auszuhebeln. Diese lag in der Definition derjenigen Steine, die als Eigentum des Staates gesehen werden.


Dies sollten nur solche Hoheitssteine sein, die Denkmalcharakter haben. Denkmalcharakter haben nur solche Hoheitssteine, die an der historischen Grenzlinie deren Existenz bekunden. Zerstörte Steine oder solche, die man (teilweise auch in Diebstahlsabsicht) entfernt hatte, fielen nicht unter diese Definition. So wurde es theoretisch möglich einen denkmalgeschützten Stein zu entfernen und ihn damit seiner Denkmalschutzeigenschaft zu berauben. Mit dem Wegfall der Denkmalschutzeigenschaft aber entfiel auch der staatliche Eigentumsanspruch, was eine Verfolgung ausschloß.


Hier haben wir nachgehakt und nun über die Berichterstattung des Bayerischen Rundfunks durch das Landesamt für Denkmalpflege eine Änderung dieser Auffassung erfahren:


Wann immer ein abgegangener historischer Hoheitsstein, der entsprechend archivalisch belegt ist, einer genau definierten und nachweisbaren historischen Setzungsstelle zuzuordnen ist, dann entfällt das Eigentum des Staates nicht und die Denkmaleigenschaft bleibt bestehen.


Solche Hoheitssteine sind demnach zurückzuführen. Dies dürfte einige Bürgerinnen und Bürger flächendeckend betreffen, die historische Hoheitssteine im Internet kaufen oder verkaufen, bzw. in ihrem Garten stehen haben. Hier liegen erhebliche Straftaten zugrunde. Auch im Denkmalschutzrecht ist die unerlaubte Entfernung, der unerlaubte Handel oder sonstiges unbefugtes Tätigwerden an und mit diesen Steinen mit Bußgeldern bis zu 250.000 € belegt. Das Denkmalschutzrecht ist Ländersache, aber hier sind die vorgesehenen Geldbußen bundesweit auf einem vergleichbaren Niveau.


Sollten Sie einen solchen Stein in Ihrem Besitz haben, können Sie sich gerne an uns wenden und wir prüfen inwieweit hier ein entsprechender Stein im Staatseigentum vorliegt. Durch Ihre Meldung fallen Sie i.d.R. vollständig aus den strafrechtlichen Vorwürfen heraus und die denkmalschutzrechtlichen Tatbestände werden auch i.d.R. nicht greifen, wenn Sie den Stein prüfen lassen und bei einer positiven Prüfung, also einem denkmalrelevanten Stein, ihn nicht widerrechtlich im Besitz halten wollen. Letzteres wäre eine Unterschlagung.







0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page