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Denkmalschutz ☰ projekt HISTORISCHE GRENZE

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Historische Grenzsteine sind Staatseigentum?


Zunächst muss der Staat, das ist in Deutschland das jeweilige Bundesland auf dessen Territorium der Grenzstein heute steht, der Rechtsnachfolger des staatlichen Gebildes sein, das den Stein hat setzen lassen. Dies lässt sich durch historische Forschung ermitteln.


Ist dies gegeben, muss zusätzlich eine geschichtliche Bedeutung des Grenzsteins bestehen, die nicht in der Betrachtung des einzelnen Grenzsteins liegt, sondern in der Gesamtheit aller auf dieser historischen Grenze befindlichen Abmarkungen.

Die geschichtliche Bedeutung muss hierbei von einiger Bedeutung für das betroffene Territorium sein, welches die Grenzsteine auf ihrer historischen Grenzlinie markieren. Idealerweise sind diese Grenzsteine dann auch archivalisch unterlegt, d.h. es existieren alte Dokumente, die den Grenzverlauf und die historischen Setzungsorte beschreiben.

Weiterhin müssen diese Steine ehemalige Hoheitsrechte markieren, wie z.B. das Fraischrecht oder das höhere Jagdrecht. Diese Steine werden dann Hoheitsstein genannt. Reine Grundstücksgrenzen werden im Regelfall nicht unter diese Definition zu subsummieren sein.


Ein Fraischrecht befähigt zur Ausübung der höheren Gerichtsbarkeit, die Straftaten und Verfehlungen verhandelt, die mit den Strafen der Verstümmelung oder dem Tod sanktioniert werden können.

Das höhere Jagdrecht bezieht sich auf die Jagdausübung durch den höheren Adel in einem bestimmten Territorium. Diese Bereiche wurden oft ebenfalls versteint.


In jedem Fall muss bezüglich des Eigentums aber eine Einzelfallprüfung erfolgen, da es auch historische Hoheitssteine gibt, die offiziell von der Grenzlinie genommen wurden und an Dritte rechtmäßig übereignet sind.


Verliert der Grenzstein seine Denkmaleigenschaft, so verzichtet i.d.R. der Staat auf sein Eigentumsrecht und dieses fällt dem Grundstückseigner zu, auf dessen Grund er steht, bzw. demjenigen, in dessen Besitz er sich befindet.


Muss ein historischer Hoheitsstein in der Denkmalliste eingetragen sein, um als Denkmal zu gelten?

Wenn historische Hoheitssteine in der jeweiligen Denkmalschutzliste eingetragen sind, so ist die Frage nach der Denkmaleigenschaft unstrittig.

Ist dies nicht der Fall, wird die Frage eine sehr interessante. Da das Denkmalschutzrecht Ländersache ist, hat jedes Bundesland sein eigenes Denkmalschutzgesetz, in dem der Denkmalbegriff definiert ist. Dazu gibt es dann diverse Verwaltungs- und Ausführungsbestimmungen.

Diese unterscheiden sich aber nur marginal.


Nehmen wir beispielhaft das Bayerische Denkmalschutzgesetz in seinem Artikel 1 Absatz 1. Hier wird die Denkmaleigenschaft grundlegend definiert.

(Hinweis: auf die Definition eines Bodendenkmals wird in diesem Artikel nicht eingegangen. Diese wird im Abs. 4 definiert.)


Art. 1 Abs. 1 BayDSchG


Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.


Nach dieser Definition ist die Denkmaleigenschaft nicht abhängig vom Eintrag in die Denkmalschutzliste. Dies ist auch folgerichtig, da nicht jedes Denkmal zum Zeitpunkt des Entdeckens bereits staatlicherseits bekannt sein muss.


Insofern ist bei jedem historischen Hoheitsstein die Denkmaleigenschaft einzeln zu prüfen.


Was ist mit von der Grenzsteinlinie entfernten Hoheitssteinen?

Diese Gruppe der Hoheitssteine bereitet die größten Probleme in der Betrachtung, weil in der Regel deren historischer Auftrag, also welche Grenzlinie sie an welchem Ort markierten, nicht mehr oder nur sehr erschwert ermittelbar ist. Dies nimmt sie aus der Betrachtung als Gesamtdenkmal einer historischen Grenzlinie.

Ist es aber möglich diese Grenzsteine über Archivalien oder alte Pläne und Karten wieder einer Grenzsteinlinie und einem historischen Setzungspunkt zuzuordnen, so ist -so die Grenzsteinlinie Denkmalcharakter hat- die Denkmaleigenschaft gegeben und sie gelten somit als Teil dieses Denkmals, das durch deren Rückführung an den historischen Setzungsort "repariert" werden kann.

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Grenzsteine nummeriert sind und man über ein Setzungsprotokoll oder ein Protokoll eines Grenzsteinganges deren Setzungsort genau definieren kann.


Ist die ursprüngliche Setzungsstelle nicht bekannt, hat der Grenzstein maximal musealen Charakter in Form seiner Ausgestaltung. Hier kann die Denkmaleigenschaft am Einzelobjekt geprüft werden.


Einen Ausnahmefall bilden Grenzsteine, die wegen ihrer gleichartigen Gestaltung und dem Wegfall einer Nummerierung beliebig gesetzt werden können. Hier wird die Denkmaleigenschaft wieder erlangt, wenn der Grenzstein an einem historischen Setzungsort gesetzt wird, wobei dieser nicht der für diesen speziellen Stein identisch sein muss.


Was passiert, wenn man einen Grenzstein im Eigentum des Staates in Besitz nimmt/ hat?

Dieses Thema ist am besten an einem Fallbeispiel erklärt.


Ein Grenzstein wird von seinem historischen Setzungsort genommen.


Die Grenze markierte das Territorium alter Staatsgebilde, die im Rahmen des Endes des "Alten Reichs" aufgehört habe zu existieren. Mit diesem Umstand lag die Grenze nun inmitten eines neuen Gebildes, aus dem dann letztlich ab 1919 ein heutiges Bundesland wurde.

Auf diese Weise wurde das Eigentum an das heutige Bundesland weitergegeben.


Mit der Wegnahme dieses Grenzsteines, der Denkmaleigenschaft hat, wird ein Diebstahl, eventuell ein gemeinschädlicher Diebstahl begangen (§§ 242, 243 StGB). Durch die begangene Straftat kann der Grenzstein nicht ersessen werden (§ 937 BGB). Das Eigentum kann also nicht erworben werden.


Auch wenn der Grenzstein sich über Jahrzehnte im unrechtmäßigem Besitz befindet und zwischenzeitlich der Diebstahl als Straftat verjährt ist (§ 78 StGB), lebt mit der durch den Besitzer verweigerten Herausgabe, so der Eigentümer dies fordert, eine Unterschlagung auf (§ 246 StGB), weil der rechtswidrige Zustand bis zu diesem Zeitpunkt nicht beseitigt ist.


Unter Beiziehung des Denkmalschutzrechts können so extrem hohe Geldstrafen bis zu 250 000 Euro oder auch Haftstrafen die Folge sein.


Hinweis: Dies ist keine Rechtsauskunft. Es handelt sich um einen Artikel, der mit öffentlich zugänglichen Rechtsstellen und Kommentaren erarbeitet wurde. Für Rechtsauskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Eine Gewähr auf die Richtigkeit der Aussagen kann auch bei sehr genauer Erarbeitung nicht übernommen werden.





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