Die Frage nach dem Grenzsteineigentum beschäftigt uns schon länger. So wurden bis heute zwei Petitionen zu diesem Thema beim Bayerischen Landtag gestellt und zumindest ein grundlegendes Regelwerk zum Schutz der Hoheitssteine und der Klärung von deren Eigentumsverhältnissen erreicht.
Das war ein großer Schritt, denn bis dahin fühlte sich niemand für diese Denkmäler der Geschichte zuständig und das Anlaufen gegen die Ministerien war ohne Unterstützung des Bayerischen Landtags nicht vom Erfolg gekrönt.
Aber nicht alles, was am Ende herausgekommen ist, kann unsere Zustimmung finden. In manchen Bereichen weicht unsere Einschätzung von der des Ministeriums ab, was nicht wirklich schlimm ist, denn eine Regelung ist eine Regelung.
Kommen wir aber an einen Bereich, in dem wir feststellen müssen, dass er dem Erhalt der historischen Hoheitssteine zuwider läuft, dann müssen wir intervenieren und genau das tun wir gerade.
Das Ministerium regelte u.a., dass historische Hoheitssteine, die nicht in Verbindung mit einer aktuellen Landesgrenze stehen, nur dann im Eigentum des Freistaats Bayern stehen, wenn diese eine Denkmaleigenschaft haben. Das klingt zunächst logisch und findet unsere Zustimmung, doch der Teufel steckt hier im Detail.
Ein an einer historischen Grenzsteinlinie befindlicher Hoheitsstein steht bei entsprechender Zeitstellung und geschichtlicher Bedeutung im Verdacht ein Denkmal zu sein, man spricht hier bereits von einer Denkmaleigenschaft. Mit der Überprüfung durch das Landesamt für Denkmalpflege wird er dann in die Denkmalschutzliste eingetragen, was ihn ausdrücklich als Denkmal ausweist.
Wird ein solcher Stein VOR der Registrierung in der Denkmalschutzliste (wie im Bild durch das Darüberbauen eines Jägerstandes) stark beschädigt oder entwendet, dann entfällt die Denkmalschutzeigenschaft, weil diese nur an oder im direkten Umfeld der Grenzsteinlinie und nur im schützenswertem Zustand gegeben ist.
Mit dem Entfall dieser Denkmalschutzeigenschaft, die auch widerrechtlich herbeigeführt werden kann, gibt der Freistaat Bayern sein Eigentumsrecht an dem jeweiligen Hoheitsstein auf. So sieht das die aktuelle Regelungslage des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, das als Oberste Denkmalschutzbehörde für den Schutz dieser Steine zuständig ist.
Kurz: Ich entwende einen Hoheitsstein im Eigentum des Freistaats Bayern und der bisherige Eigentümer sagt: "Jetzt hast Du Dir schon die Mühe gemacht ihn zu klauen dann behalte ihn auch!"
Mit dieser Regelung werden die Grenzsteinlinien zu Selbstbedienungsläden und die Frage aus der Überschrift wird eine schlimme Realität: "Klauen wir uns einen Hoheitsstein?"
So kann Denkmalschutz nicht aussehen. Wir sehen diese Praktik als unrechtmäßig, ja sogar als strafbar (mögliche Strafvereitelung) an. In einem weiteren Schreiben haben wir am 05.10.2022 das Ministerium auf diesen Umstand hingewiesen und behalten uns eine gerichtliche Klärung vor.
Näheres zum Thema Grenzsteineigentum finden Sie auf unserer Webseite
Schreiben des Ministeriums zu zwei unrechtmäßig von einer Grenzsteinlinie entfernten Hoheitssteinen, die sich nun auf Privatgrund befinden: https://3bff203e-a25b-4a6f-a840-9956e9cf7c7d.filesusr.com/ugd/c4e304_0b3137f66bfc4fe6bd86a6a05d03fc11.pdf
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