Als Folge der Petition vom 26.04.2021 haben die beiden Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, sowie für Finanzen und Heimat ein gemeinsames Ministerialschreiben mit Weisungscharakter an alle Unteren Denkmalschutzbehörden, sowie weitere Behörden herausgegeben, um künftig die Fragen um die historischen Hoheitssteine zu klären.
Wir sehen dieses Schreiben als grundlegend an, wenngleich es wesentliche Fragen offen lässt. Insbesondere die Frage nach der Denkmalschutzeigenschaft und deren Definition ist nicht hinreichend geklärt. Würde ein Stein mit Denkmalschutzcharakter (analog Art. 1 BayDSchG) von seinem Platz widerrechtlich entfernt, verlöre er den Denkmalschutz und gleichzeitig (so steht es im Schreiben) würde das staatliche Eigentum entfallen. Weiterhin sehen wir nicht geregelt, wie mit solchen Steinen umzugehen ist, wenn sie an ihrem neuen Setzungsort eine geschichtlich relevante Rolle, z.B. als Lehrobjekt, ausfüllen würden.
Als wichtig sehen wir es an, dass die Unteren Denkmalschutzbehörden wohl weiterhin im Wesentlichen das Eigentumsrecht ausüben sollen, hier aber die Kostenlast für etwaige Renovierungen auf das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übertragen worden ist. Damit entfällt der in unserer Petition beschriebene Interessenskonflikt. Hier aber wird eine Festlegung benötigt, unter welchen Voraussetzungen Hoheitssteine zu renovieren sind.
Wir werden hier um Nachschärfung des Schreibens bitten und die noch offenen Fragen zur Klärung vorlegen. Das Antwortschreiben an den Bayerischen Landtag ist in Arbeit und wird denmächst versandt. Sobald hierauf eine Antwort ergeht, erfolgt ein weiteres Rundschreiben.
► Das Regelungsschreiben und die Petition können abgerufen werden unter folgendem Link: https://www.historische-grenze.net/petition-vom-26-04-2021
(c) Deutsche Grenzsteinforschung - Zirndorf
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